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Verantwortlich für den Inhalt:

gemäß § 10 Absatz 3 MDStV: Emil Zander

Haftungshinweis:

trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle über- nehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.


AGB

I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen Emil Zander – in der Folge auch EZ genannt – erteilten Aufträge und für alle von EZ ausgeführten Leistungen. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend nach Kenntnisnahme widersprochen wird. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Bei Bestellung von Leistungen und bei Abschluss von Verträgen erkennt der Kunde diese Geschäftsbedingungen ausnahmslos an. Druckfehler und Irrtümer vorbehalten. Einer Einbeziehung von AGB‘s des Auftraggebers in Aufträge wird vorsorglich widersprochen.Die AGB können –soweit diese nicht ohnehin an den Auftraggeber übergeben worden sind- jederzeit in den Geschäftsräumlichkeiten von EZ (bzw. im Rahmen des Internetauftritts www.emilzander.de) eingesehen werden.
2. „Lichtbilder“ bzw. „digitale Bilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleichgültig in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (bzw. Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos,elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos, usw.).

II. Urheberrecht
1. EZ steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu.
2. Die von EZ hergestellten Bilddateien sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt EZ Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.
Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an EZ an den Auftraggeber über.
5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
6. Bei der Verwertung von Lichtbildern kann EZ, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zur Geltendmachung eines verschuldensunabhängig anfallenden Reuegeldes in Höhe von Euro 500,00 gegenüber dem Verwender. Die Geltendmachung eines EZ durch die Verletzung der Namensnennung darüber hinausgehenden Schaden bleibt hiervon unberührt.
7. Die Bilddateien (also,die Daten oder Ausdrucke der Original-Dateien) verbleiben bei EZ. Eine Herausgabe der Bilddateien an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

8. Die Vertragsstrafe bei nicht genehmigter Nutzung eines Bildes von EZ beträgt das fünffache Bild-Honorar.

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; im Rahmen der Herstellung der Lichtbilder entstehende Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind zudem vom Auftraggeber zu tragen.
2. In einem Kostenvoranschlag=KVA wird dem Auftraggeber der voraussichtlich zur Herstellung der Lichtbilder anfallende Kostenaufwand mitgeteilt. Nach Erstellung des KVA dient dieser als Basis für die Auftragserteilung und ist bindend sowohl für den Auftraggeber als auch EZ. Einzelfallbedingte Abweichungen vom KVA iHv. +/- 10% gelten jedoch für beide Vertragsparteien als vereinbarungsgemäß und werden akzeptiert. Die Auftragserteilung hat stets und ausschließlich schriftlich zu erfolgen. Soweit der Auftraggeber den Auftrag nicht schriftlich erteilt hat, ist EZ nicht verpflichtet, mit der Herstellung der Lichtbilder zu beginnen oder sonstige Leistungen erbringen.
3. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. [A4]
4. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder im Eigentum von EZ. Eine Veröffentlichung ist nicht gestattet.
5. Hat der Auftraggeber an EZ keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung im Rahmes des gesetzlich möglichen ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält im Übrigen den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

IV. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet EZ für sich und seine Mitarbeiter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Mitarbeiter
durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet EZ – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. EZ verwahrt die Bilddaten mit der hierfür erforderlichen Sorgfalt. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Dateien nach Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt EZ den Auftraggeber und bietet ihm die Negative zum Kauf an.
3. EZ haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller der Speichermedien, welche EZ im Rahmen der Herstellung der Lichtbilder verwendet hat.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Bilddateien, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.

V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen an EZ ausgehändigten Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist EZ berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen, bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern oder sich alternativ gleichwertige Studioräume während des Zeitraums der Blockade auf Kosten des Auftraggebers anzumieten. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Überlässt EZ dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann EZ, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Schadensersatz verlangen.
2. Überlässt EZ dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken, wenn nicht anders vereinbart. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann EZ eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: ein) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Blockierungsgebühr. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann EZ
Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1.000,00 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200,00 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist, als diese Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens – insbesondere bei unwiederbringlichen Motiven – bleibt EZ vorbehalten.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die EZ nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar von EZ und seinen Mitarbeitern, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend der Überschreitung. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann EZ darüber hinaus etwaige Schadensersatzansprüche geltend machen.
4. Liefertermine für Bilddaten sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von EZ bestätigt worden sind. EZ haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5. Wird ein vereinbarter Fototermin am selben Tag abgesagt, so hat der Auftraggeber 100% des Honorars und aller anfallenden Nebenkosten zu zahlen; wird der Fototermin bis spätestens 24 Stunden vorher abgesagt, ist ein Betrag in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars sowie aller fälligen Nebenkosten zu zahlen.

VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. EZ verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

Zum Datenschutz hier

VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder von EZ auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Bilddateien von EZ und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung von EZ.
Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder von EZ digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name von EZ mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen oder sämtlichen Arten von Projektionen oder sonstigen Darstellungsmedien, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und EZ als Urheber der Bilder ersichtlich und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, EZ und seine Mitarbeiter mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt EZ und seine Mitarbeiter von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

X. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern von EZ im Internet / Intranet, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern und allen weiteren analogen und digitalen Medien ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen EZ und dem Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet oder Intranet und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von EZ.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von EZ.
4. EZ ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass EZ ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6. Hat EZ dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
8. Jegliche zeitliche, räumliche und mediale Begrenzungen der Nutzung von Datenträgern, Dateien und Daten sowie deren Freigabe werden vertraglich festgelegt.
9. EZ behält sich vor, Zuwiderhandlungen hiergegen rechtlich verfolgen zu lassen.

XI. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen EZ (derzeit Düsseldorf). Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder eine sonstige Partei, mit dieser eine Gerichstsstandsvereinbarung zulässigerweise geschlossen werden kann, so ist der Geschäftssitz von EZ (derzeit Düsseldorf) als Gerichtsstand vereinbart.

Emil Zander, Düsseldorf, Juli 2019